Slowakische bzw. ungarische Behörden meldeten in den letzten Wochen mehrere Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche, einige davon in unmittelbarer Grenznähe zu Österreich. Die „Überwachungszonen“ erreichen dabei österreichisches Staatsgebiet, aus Sicherheitsgründen wurden „weitere Sperrzonen (Beobachtungszonen)“ in Bezirken Niederösterreichs bzw. des Burgenlandes eingerichtet. Das Gesundheitsministerium hat zur Verhinderung der Einschleppung bzw. Verbreitung dieser hochansteckenden Tierseuche für diese Gebiete entsprechende Schutz- und Überwachungsmaßnahmen (beigefügter Link) erlassen.
ZUR MAUL- UND KLAUENSEUCHE:
Die Maul- und Klauenseuche ist eine hochansteckende Viruserkrankung bei Rindern, Büffeln, Schweinen, Ziegen, Schafen und anderen Paarhufern. Auch wildlebende Paarhufer, wie Wildschweine, können sich infizieren, für Menschen stellt das Virus keine gesundheitsbedrohliche Gefahr dar. Das Auftreten von MKS ist mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Staaten verbunden.
Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, deren Produkten (z.B. Milch, Fleisch, Samen) und Ausscheidungen (Gülle und Mist) sowie über kontaminierte unbelebte Objekte (Stroh, Schuhe, Reifen, etc.) Auch eine Übertragung über die Luft ist über beträchtliche Distanzen (bis zu 60 km!) möglich. Die Inkubationszeit beträgt zwischen zwei und 14 Tagen. Es gibt keine Behandlungsmöglichkeit für erkrankte Tiere. In einem MKS-positiven Betrieb müssen ALLE Klauentiere getötet werden!
Die Bezirkshauptmannschaft Liezen appelliert daher an alle Unternehmer, Tierhalter, Tierärzte, Jäger und Transportunternehmen, höchste Hygienestandards einzuhalten und sich im Anlassfall über geltende Vorschriften zu informieren!
Weiters werden die Gemeinden gebeten, auch die Bevölkerung präventiv in Bezug auf die MKS zu sensibilisieren und über nachfolgend angeführte Biosicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung der Verbreitung dieser hochansteckenden Tierseuche aufzuklären.
➢ Kein Zutritt für betriebsfremde Personen in landwirtschaftliche Einrichtungen (z.B. Exkursionen bzw. Ausbildungen, Urlaubsgäste nur mit Schutzausrüstung).
➢ Bei Auffindung toter wild lebender Tiere gelisteter Art (Paarhufer) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
➢ Einhaltung der Hygienestandards bei Besuch von Märkten, Messen, Tierschauen (Hände, Schuhe).
➢ Risikominimierung bei Reisen nach Ungarn oder in die Slowakei sowie in grenznahe Regionen (Nord- und Mittelburgenland / östliches Niederösterreich) in Bezug auf mögliche Ansteckungsquellen (Jagd, tierische Produkte, Hygiene,…)!
Die Einfuhr von lebenden oder toten Tieren sowie von tierischen Produkten1 aus Ungarn und der Slowakei ist bereits untersagt.
Verhalten bei Auftreten eines Verdachtsfalles:
➢ Verständigung des Amtstierarztes/Amtstierärztin (03612/2801-0 bzw. außerhalb der Amtsstunden über die Polizei).
➢ Vorübergehende Sperre des Betriebes durch die Veterinärbehörde (BHLI bzw. PEGB).
➢ Vornahme einer Verdachtsuntersuchung durch den Amtstierarzt/die Amtstierärztin.
Nähere Informationen im beigefügten PDF-Dokument.
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