Verkehrssicherheit durch geeigneten Lichtraum

St. Marien - GEMEINDE24

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Güterwegen und Straßen ein sogenannter „Lichtraum“, der größer ist als der Verkehrsraum, freigehalten werden muss. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs liegt dann vor, wenn sich Gegenstände im Lichtraum oberhalb der Straße nicht mindestens 4,5 m über der Fahrbahn befinden (§ 83 StVO) und beidseitig nicht mindestens 50 bis 75 cm Abstand vom Straßenrand frei bleiben.

 

BÄUME UND STRÄUCHER SCHNEIDEN

Da die Grundgrenze häufig knapp hinter den Banketten beginnt, ragen oft Äste von Bäumen und Sträuchern von Privatgrundstücken in den Lichtraum des Güterweges bzw. der Straßen und Gehsteige. Um den Lichtraum zu wahren, werden Grundbesitzer dazu aufgefordert, die Äste ihrer Bäume und Sträucher, die für die Verkehrsteilnehmer mögliche Gefahrenquellen darstellen, zu entfernen.

 

PFLANZABSTÄNDE ZUR STRASSE EINHALTEN

Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Verkehrsflächen nach § 8 Abs. 2 Z 3 im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z15 Straßenverkehrsordnung 1960) nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Die Behörde kann mit Bescheid über Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die Beseitigung von entgegen dieser Vorschrift vorgenommenen Neupflanzungen auftragen.

 

LICHTRAUMPROFILE MÜSSEN UNBEDINGT FREIGEHALTEN WERDEN!

 

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