Kinderbetreuungskosten: € 1.000,00 Zuschuss des Arbeitgebers sind steuerfrei

Gemeinde Teufenbach-Katsch - GEMEINDE24

 


Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeit- nehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (Kindergarten) oder an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet werden.

Grundsätzlich kann jede Person ab 18 Jahren (auch z.B. Omas, Opas, Geschwister, Freunde oder Nachbarn etc.) über einen (vom Bundesministerium anerkannten) Kinderbetreuungskurs, wie dem Onlinekurs auf www.kinderbetreuungskurs.at innerhalb kurzer Zeit (3 Tage bequem online von zu Hause aus) zur pädagogisch qualifizierten Person ausgebildet werden. Passt dann diese Person auf Ihr Kind auf, dann können diese Babysitterkosten direkt von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden, das alles steuerfrei bis € 1.000.

Ihr Arbeitgeber kann auch einfach und unkompliziert einen Gutschein von bis zu € 1.000 bei Ihrem pädagogisch qualifizierten Babysitter bzw. Kinderbetreuer für Ihre Kinderbetreuung (für Sie und Ihren Arbeitgeber steuerfrei) erwerben.

Clever Steuern sparen:
In 3 Tagen zur pädagogisch qualifizierten Person

www.kinderbetreuungskurs.at

 

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