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Zur Verhinderung von Waldbränden ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer sowie das Rauchen im Wald und – bei waldbrandgefährdenden Verhältnissen – auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann verboten.
Verstöße gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 idgF dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
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Fotos vom Bezirksjugendsingen in Admont am 02. März 2017
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