Kundmachung gemäß § 8a Abs 1 bis 3 über einen genehmigungspflichtigen Rechtserwerb von land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken nach dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz 1993, LGBl. Nr. 134/1993 idgF.
Eine Einsichtnahme in die Vertragsurkunde ist bei der Grundverkehrsbehörde möglich.
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