Gemäß § 43 Abs 1 lit b iVm § 94b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idgF wird aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit, Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Ordnung des ruhenden Verkehrs für:
eine Einbahnregelung auf dem Lesteinweg beginnend bei km. 1,612 (Bereich Hochbehälter) bis km. 0,033 (Bereich Kreuzung Lesteinweg/Greisdorfsiedlung) verordnet.
Umgekehrt wird auf dem Lesteinweg km. 0,033 in Fahrtrichtung Lesteinweg km. 1,612 die Einfahrt verboten (ausgenommen Zufahrt zu Greisdorf 175).
In Fahrtrichtung der Einbahn ist das Halten und Parken auf der linken Fahrbahnseite verboten.
Die Verordnung tritt jeweils am Tage der Kundmachung durch die Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in und mit deren Entfernung außer Kraft.
Weitere Details sind der Verordnung zu entnehmen.
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