Die Umstellung von den bisherigen Rundfunkgebühren auf den ORF-Beitrag, der ab 1. Jänner 2024 zu zahlen ist, ist im vollen Gange . Die ORF-Beitrags Service GmbH (früher GIS) informiert Sie in diesem Schreiben umfassend über die Änderungen, die Firmen betreffend.
Unternehmen, die bisher bereits Radio- und Fernsehgebühren entrichtet haben, wurden von der GIS mit 31. Dezember 2023 automatisch abgemeldet und abgerechnet. Das ORF-Beitragsgesetz regelt seit 1. Jänner 2024 die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich neu: Der ORF-Beitrag fällt dann nur für Betriebsstätten an, die im Vorjahr Kommunalsteuer bezahlt haben.
Die Staffelung des ORF-Beitrags basiert auf der Summe der Arbeitslöhne, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer in den in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt wurden. Die Höhe des ORF-Beitrags variiert abhängig von der Bemessungsgrundlage:
Von einem Unternehmer sind je Kalendermonat maximal 100 ORF-Beiträge (gegebenenfalls zuzüglich einer entsprechend anfallenden Landesabgabe) zu entrichten. Diese Grenze gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Laut Gesetz erhält die ORF-Beitrags Service GmbH die für die Berechnung des ORF-Beitrags notwendigen Kommunalsteuerdaten jeweils im April des Folgejahres. Die Höhe der Zahlungsaufforderung ergibt sich aus der gesetzlich festgelegten Staffelung der Kommunalsteuer pro Gemeinde (siehe oben) und wird frühestens Ende April an die Unternehmen übermittelt. Die fälligen Beträge können einmal jährlich per Zahlschein oder SEPA-Lastschriftmandat gezahlt werden. Das SEPA-Lastschriftmandat kann im Zuge der Zahlungsaufforderung erteilt werden.
Alle bisher bei der GIS angemeldeten Unternehmen wurden von der GIS per 31.12.2023 abgemeldet und abgerechnet. Anhand der vom Bundesministerium für Finanzen übermittelten Daten werden alle betroffenen Firmen von der ORF-Beitrags Service GmbH korrekt registriert.
Sind Privatpersonen an der identen Adresse einer Betriebsstätte mit Hauptwohnsitz gemeldet, ist laut dem ORF Beitragsgesetz (OBG) in folgenden Fällen keine gesonderte private Registrierung notwendig:
Damit die ORF-Beitrags Service GmbH prüfen kann, ob dies in Ihrem Fall zutrifft, sind entsprechende Nachweise durch das Unternehmen oder die Organisation zu erbringen:
Voraussetzung für die Befreiung für den privaten Hauptwohnsitz (§3 Abs. 1 iVm §9 Abs. 3OBG) ist nur möglich, wenn die betriebliche und die private Adresse exakt übereinstimmen/ ident sind. Jegliche Abweichung (z.B. Türnummer, Top-Nummer, Ergänzungen mit Buchstaben oder Zahlen oder Gebäudebezeichnungen) von der Unternehmensadresse hat zur Folge, dass es sich lt. Gesetzgeber um unterschiedliche Adressen handelt.
Was tun, wenn man als Unternehmer vor Ende April 2024 eine Zahlungsaufforderung erhält?
Sollten Unternehmen dennoch Zahlungsaufforderungen von der ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS) für vor April 2024 erhalten, dann sollten sie sich umgehend an die OBS wenden, um Hintergründe zu klären und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen zu veranlassen.
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