Mit Schreiben des Amtes der steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8, vom
10.01.2023, GZ: ABT08GP-5123/2023-8, wurde bekanntgegeben, dass die 1. Novelle 2023
der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl II/6, am 10.01.2023 in Kraft gesetzt worden ist.
Mit dieser Verordnungsanpassung müssen geflügelhaltende Betriebe in Regionen, die gem.
Geflügelpest-Verordnung (Gefl.pest-V) als „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko“
(siehe Anlage 1, Teil A der Gefl.pest-V) bis auf Weiteres in geschlossenen oder zumindest
überdachten Stallungen gehalten werden. Geflügelbetriebe mit weniger als 50 Tieren sind von
der Stallpflicht ausgenommen, sofern Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel
gehalten werden und sichergestellt wird, dass Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln
geschützt ist (Netze, Dächer) und die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder
einem Unterstand erfolgt.
Das übrige Bundesgebiet wurde unter Anlage 1, Teil B der Gefl.pest-V als Gebiet mit
erhöhtem Geflügelpest-Risiko gelistet. Geflügelhalter in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-
Risiko sind verpflichtet, zur Verhinderung einer Einschleppung der Geflügelpest die in § 8
Abs. 2a der Gefl.pest-V angeführten Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
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