Lärmschutzverordnung Weißensee - Zahl 523-W/1994, - auszugsweise:

Gemeinde Weißensee - GEMEINDE24

 

§ 1 Lärmerregung

 

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

(3) Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen läßt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

 

 

§ 2 Störender Lärm

 

Störender Lärm (§ 1 Abs. 2) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (§ 1 Abs. 3) durch:

 

  1. Singen, Musizieren, Asphalteisstockschießen, den Betrieb von Musikgeräten, Radios u. a. Tätigkeiten in Dorf-, Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 23.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr;
  2. die Inbetriebnahme von Musikgeräten, Radios, Megaphonen, Lautsprechern etc. in öffentlichen Bädern, am See, in Parkanlagen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen, wobei die Verwendung von Lautsprechern am See durch die Linienschifffahrt ausgenommen ist;
  3. das Starten von Krafträdern und Mortorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, und sonstigen Privatgrundstücken sowie   durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Dorf-, Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten liegen;
  4. den Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., die nicht vom Baulärmgesetz, LGBl. Nr. 26/1973, erfasst sind und die im Freien einen 50 db (A) übersteigenden Lärm erzeugen, in Dorf-, Wohn- und Kurgebieten, sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr;
  5. die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in Dorf-, Wohn- und Kurgebieten sowie in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr;
  6. den Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete sofern dieser nicht nach dem Luftfahrtgesetz bewilligungspflichtig ist;

 

§ 3 Ausnahmen

 

Ausgenommen nach § 2 lit. a) dieser Verordnung sind öffentliche Veranstaltungen oder solche, die vom Bürgermeister gemäß § 16 Abs. 1 des Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1977 in der geltenden Fassung, nicht untersagt wurden, wenn und solange ausschließlich Geräusche hervorgerufen werden, die üblicherweise im Rahmen dieser Veranstaltung zu erwarten sind und diese den Auflagen in der Bewilligung entsprechen.

 

Außerdem gibt es eine Ausnahme für die Landwirtschaft, die im Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG) geregelt ist:

  1. § 2 Abs. 1 K-LSiG „Ungebührlich störender Lärm ist verboten, soweit nicht dringende Erfordernisse – insbesondere in der Landwirtschaft – das Erregen von Lärm rechtfertigen.“

 

 

PDF-Dokument öffnen

[zurück]

Kontaktdaten

Gemeinde Weißensee
Techendorf 90
9762 Weißensee
P: +43471320300

Copyright © 2025, Gemeinde24 ein Projekt der Firmen [innovative.at, justanapp.at, webnologie.at]