
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Grundeigentümer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Gefährdung oder Behinderung für den Straßenverkehr ausgeht. Dazu zählt insbesondere, dass Äste, Sträucher oder Hecken, die in den Straßenraum hineinragen, rechtzeitig zurückgeschnitten werden müssen.
Überhängende Äste können die Sicht beeinträchtigen, Verkehrszeichen verdecken oder den Verkehrsraum für Fahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger einschränken. Daher gilt:
Kommt ein Grundeigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft.

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