Aus gegebenem Anlass wird hinsichtlich des Entzündens von Feuerwerkskörper gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG auch dieses Jahr wieder in Erinnerung gerufen:
Grundsätzlich ist gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Rahmen einer zulässigen Mitverwendung gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 PyroTG, die eine bescheidmäßige Einzelentscheidung mit den erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen darstellt. Zuständig dafür ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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