
Landwirtschaftskammerwahlen am 25. Jänner 2026
Mitglieder der Wahlbehörde und Vertrauensperson
Die Bezirkswahlleiter/Der Bezirkswahlleiter hat gemäß § 12 Abs. 2 der landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 - LWK-WO, LGBI. Nr. 90/2005, idgF., aufgrund der Vorschläge der in der Landeskammer vertretenen Wählergurppe in obige Gemeindewahlbehörde die aus der Anlage ersichtlichen Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer berufen bzw. wurden die angeführten Vertrauenspersonen entsendet.
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