Die Straßenverkehrsordnung § 93 (Pflichten der Anrainer) verpflichtet jeden Liegenschaftseigentümer, dessen Grundstück an die Straße grenzt, den Gehsteig von 6:00 – 22:00 Uhr auf einer Breite von drei Meter geräumt zu halten. Befindet sich dort kein Gehsteig, ist auf einer Breite von einem Meter geräumt zu halten.
Nach Maßgabe der freien Kapazitäten erfolgt der Winterdienst auf Gehsteigen durch die Gemeinde freiwillig, daher bleibt die Verpflichtung des jeweiligen Anrainers nach § 93 StVO nach wie vor aufrecht.
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