Änderungen aufgrund der COVID-19 Lockerungsverordnung
BGBL II/231/2020
Folgende Punkte gelten nach den Bestimmungen der Lockerungsverordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Klimaschutz ab 28. Mai 2020:
1. § 10 Abs. 3
An Hochzeiten dürfen nunmehr 100 Personen teilnehmen. Diese 100 Personen sind eine maximale Anzahl und sind nur bei Einhaltung der Abstandsregeln möglich. Die Anzahl der Personen, die an eine Hochzeit teilnehmen dürfen, bezieht sich auf Trauungen sowohl in geschlossenen Räumen wie auch im Freien
2. § 10 Abs. 6, 7, 8
Bei Trauungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einen Meter einzuhalten. Findet die Trauung in einem geschlossenen Raum statt, ist ein Mund- und Nasenschutz zu tragen.
Wird die Trauung mit vorher zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen durchgeführt, so ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. In diesem Fall ist nur beim Betreten des Trauungssaales ein Mund- und Nasenschutz zu tragen, nicht aber während sich die Gäste auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen befinden.
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