Gewichtsbeschränkung während der aktuellen Tauwetterperiode ab Montag, 05.02.2024

Gemeinde Schöder - GEMEINDE24

 

Betreffend Erlassung von Verkehrsbeschränkungen während der aktuellen Tauwetterperiode werden im Gemeindegebiet von Schöder ab Montag, den 05.02.2024 bis auf Widerruf folgende straßenpolizeiliche Maßnahmen erlassen:

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Zif. 1 i.V.m. § 94 d Abs. 4 a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wird im Bereich der Gemeinde Schöder aufgrund der derzeitigen Wetterlage für die angeführten Gemeindestraßen ein „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht, ausgenommen Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllentsorgung, Transporte für Futtermittel, Milch, Lebendvieh und TKV“ verordnet (§ 52 lit. a Zif. 9c StVO 1960).

1) Gemeindestraße Abzweigung L 704 Sölkpaßstraße Waldbichl (Schöderberg)
2) Gemeindestraße Abzweigung Krakaudorf, Schneiderbauer (Schöderberg)
3) Gemeindestraße Robitzen (ab Zeiperbrücke)
4) Gemeindestraße Wachenberg
5) Gemeindestraße Schöderbichl (Einfahrt Möstl bis zum Anwesen Pistrich, vlg. Trattler)
6) Gemeindestraße Gaber-Dörfl-Weg
7) Gemeindestraße in Richtung Wasserbassin
8) Katschgrabenweg (ab Ende Rückhaltebecken bis Augustinerkreuz)
9) Zufahrt Schrefl - Feuchtingerweg (ab der Landesstraße 501)
10) Zufahrt Mayerhofer, vlg. Scherer (ab Pfarrhof)

Die gegenständliche Verordnung tritt mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft und gilt mit deren Entfernung wieder als aufgehoben.

Die Aufstellung und Entfernung der Verkehrszeichen erfolgt durch den Straßenerhalter für den jeweils zu beschränkten Straßenabschnitt.

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 99 StVO 1960 bestraft.

 

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