Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 03 Uhr früh am Ostersonntag zulässig und darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Materialen beschickt werden.
PDF-Dokument öffnen
[zurück]
Bereitgestellt von Gemeinde24, dem Kommunikationstool für Gemeinden!
Copyright © 2023 Fa. Gemeinde24